Elektrogrill auf dem Balkon – Was ist erlaubt, was ist verboten?

Das Grillen gehört zu deutschen Kultur genauso wie juristische Zankerei vor dem Gericht. So verwundert es nicht, dass in den letzten Jahren zahlreiche Gerichtsverfahren sich rund um das Grillen auf dem Balkon oder im Garten befasst haben. Ist diese Rauch- und Geruchsbelästigung doch ein prima Grund dem ungeliebten Nachbarn mal endlich eins gehörig auszuwischen.


Bei den wenigsten Grillstreitigkeiten zwischen Nachbarn oder Mietern dürfte wirklich die Geruchs- oder Rauchbelästigung im Mittelpunkt stehen, vielmehr werden hier lang gehegte Feindschaften vor dem Gericht unter diesem Vorwand ausgefochten. Wie dem auch sei, der Gesetzgeber hat entsprechende Urteile gefällt, an die man sich halten muss, unabhängig davon, welches Motiv der klagende Nachbar hat. Nachfolgend widmen wir uns dem Thema aus juristischer Sicht und beleuchten die Frage, ob man denn mit dem Elektrogrill einfach so auf dem Balkon grillen darf, oder was man beachten soll. Bitte beachten Sie aber, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung ist. Ich bin kein Rechtsanwalt und schon gar kein Richter. Bei speziellen Fällen wenden Sie sich bitte an einen Experten.


Welche Rechte hat man bei einem Elektrogrill auf dem Balkon

Bevor wir in das Recht einsteigen, sei folgendes gleich am Anfang gesagt: Eine eindeutige Regelung für Gesamtdeutschland gibt es nicht. Die bisher gesprochene Urteile in Sachen „Grillen auf dem Balkon“ weichen teilweise stark voneinander ab. Im Jahr 1996 urteilte beispielsweise das LG Stuttgart (Az.: 10 T 359/96), dass man auf der Terrasse im Jahr ein Recht auf drei Grillabende oder sechs Stunden hat. Das LG Aachen kam hingegen auf das Ergebnis, von zweimal pro Monat, wenn das Grillen im entferntesten Teil im Garten stattfindet. Für den Balkon oder die Terrasse fällte das AG Bonn (Az.: 6 C 545/96) im Jahr 1997 ein Urteil, bei dem von April bis September einmal monatlich gegrillt werden darf, vorausgesetzt man hat seinen Nachbarn spätestens 48 Stunden vorher informiert.


Generell bleibt festzustellen: Es gibt kein Grundrecht auf Grillen.


Mit dem Elektrogrill ist man beim Grillen auf dem Balkon meist auf der sicheren Seite. Für eine Klage braucht es einen Grund und den gibt es beim Elektrogrill kaum. Insbesondere die vom Kohlegrill bekannte Rauchentwicklung, fällt bei einem elektrischen Grill flach. Aufkommende Rauch, der in die Nachbarwohnung zieht, könnte nämlich sogar einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz (in Brandenburg) darstellen, insbesondere deshalb sollte man beim Grillen auf dem Balkon immer auf einen Elektrogrill zurückgreifen.


Etwas kritischer ist es mit dem typischen Grillgeruch. Dieser kann auch beim Grillen mit dem Elektrogrill kaum unterbunden werden. Hier zeigten sich die Richter in den vergangenen Urteilen aber gnädig. So waren die Richter beim oberen Urteil des LG Stuttgarts der Meinung, dass die Grillgerüche „im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebots hinzunehmen“ seien. Zwar ging es damals um das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf einer Terrasse, dennoch stellte das Gericht am Ende fest: "Dabei stellt das Bedienen elektrischer Tischgrillgeräte nach h.M. (vgl. Müller, S. 91 und Bielefeld, DWE 1982, 60 (61)) jedenfalls keine i.S. des § 14 Nr. 1 WEG wesentliche Beeinträchtigung dar."

Grillen auf dem Balon, was ist erlaubt, was verboten

Bevor aber nun der Elektrogrill auf dem Balkon platziert und das Grillen losgehen kann, sollte man auf jeden Fall einen Blick in die Hausordnung werfen. Darin kann nämlich bei einem Mehrfamilienhaus den Mietern/Bewohnern untersagt werden, auf den Balkon zu grillen. Es kann zum einen das Grillen auf dem Balkon gänzlich untersagt oder aber auch auf Elektrogrills beschränkt werden. So oder so, daran halten muss man sich auf jeden Fall, da sonst eine Abmahnung oder gar die Kündigung droht.


Stellvertretend sei hier das Urteil vom LG Essen (Az.: 10 S 438/01) vom 7. Februar 2002 aufgeführt. So kommt das LG Essen, im Gegensatz zum LG Stuttgart zum folgenden Ergebnis: „Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlegrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses Speisen zubereitet werden, sind dabei gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, ist es jedenfalls, wenn Mietgegenstand, wie hier, ein Mehrfamilienhaus ist, sachlich gerechtfertigt, ein auf die Balkone bezogenes Grillverbot auszusprechen.“



Einschätzung von Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

Sieht man mal von den unterschiedlichen juristischen Entscheidungen bzgl. Rauch- und Geruchsbelästigung ab, sollte man auf eins immer achten: Lärm. Gerade in lauen Sommernächten kann die Grillparty auch mal etwas länger gehen und lauter werden. Sollte eine Lärmbelästigung vorliegen kann die Grillparty natürlich ein schnelles Ende haben oder zumindestens in die Wohnung verlagert werden müssen. Die magische Uhrzeit ist hier 22:00 Uhr, dem Beginn der Nachtruhe. Ab dann sollte man die Grillparty ins Innere der Wohnung verlagern um die Nachbarn nicht zu stören und zu ärgern.


Abschließend bleibt zu sagen, dass es für Mieter in Mehrfamilienhäuser kein Recht auf Grillen besteht. Hier gilt das Mietrecht und falls im Mietvertrag/Hausordnung das Grillen auf dem Balkon komplett verboten ist, darf auch nicht mit einem Elektrogrill gegrillt werden. Hier bleibt lediglich die Alternative in der Wohnung mit dem elektrischen Grill zu grillen. Besteht keine explizite Regelung, dann darf auf dem Balkon insoweit gegrillt werden, wenn die Nachbarn nicht belästigt werden. Dies vermeidet man, in dem man auf einen Elektrogrill zurückgreift. Wer statt auf einen Elektrogrill aber dennoch auf einen Holzkohlegrill zurückgreift, der muss im schlimmsten Fall auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn gefasst sein und hoffen, auf ein „grillfreundliches“ Gericht zu treffen. Vermeidbar ist das, wenn man ein gutes Verhältnis zu seinen Nachbarn pflegt und diese einfach zum nächsten Grillabend einlädt.



Artikel zuletzt aktualisiert am 22.08.2022.